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Satzung

§ 1 Name und Sitz
  • Der Verein führt den Namen „Figurentheater Bremerhaven“.

  • Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e.V.“.

  • Der Sitz des Vereins ist Bremerhaven.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck
  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege der Kunst des Figurenspiels und eines Theaterangebots für Kinder und Erwachsene.

  • Ein Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Puppen- und Figurentheater zur Bereicherung der Theater- und Kulturlandschaft in der Seestadt Bremerhaven und den umliegenden Landkreisen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Die Unterhaltung des Theaters an der Packhalle V/Abt. 10 in Bremerhaven

  2. Die Beschaffung von Mitteln und Spenden zur Unterhaltung der Theaterräume und

  3. zur Durchführung kultureller Veranstaltungen

  4. Einen Austausch der regionalen mit der nationalen/internationalen Figurentheaterszene

  5. Die Gestaltung eines qualitativ anspruchsvollen Bühnenprogramms im Bereich

  6. Figurentheater für die Stadt- und Landkreisgemeinschaft

  7. Einem (theaterpädagogischen) Seminarangebot

Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Verwendung der Mittel
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen und Dienstleistungen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein

entstanden sind.

 

Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass der Fahrt (bei Reisekoste) zu beachten. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, können Ansprüche nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden. Der Vorstand ist ermächtigt, im Einzelnen Pauschalen und Vergütungsregelungen festzulegen.

 

Der Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Tätigkeiten liegt in der Regel wesentlich niedriger als die Bezahlung für hauptamtliche Kräfte. Der Verein ist – bei Bedarf – berechtigt, zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke Angestellte zu beschäftigen und Honorarverträge zu schließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 4 Mitglieder
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke unterstützt. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. 

  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  • Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Vereinsjahres möglich.

  • Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

 
§ 5 Mitgliedsbeitrag

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Der von den Vereinsmitgliedern zu bezahlende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung fixiert.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • Die Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.

  • Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes.

  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, die Auflösung des Vereins und über den Ausschluss von Mitgliedern.

  • Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts des Rechnungsprüfers sowie des Voranschlags für das kommende Jahr.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von ¼ aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangt wird. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (elektronisch) mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist. Bei Wahlen und anderen Gegenständen von persönlichem Interesse ist eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, doch kann eine Wahl durch Zuruf erfolgen, wenn sich kein Widerspruch dagegen erhebt. Bei Wahlen entscheidet die relative Stimmenmehrheit.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus zwei Vereinsmitgliedern.

 

Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen für die Amtsdauer von einem Jahr jeweils eine Person für die Position des 1. sowie 2. Vorsitzes.

Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

Der Verein wird durch diese Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln vertreten. Der Vorstand kann vor der Eintragung in das Vereinsregister den von der Gründungsversammlung verabschiedeten Satzungsentwurf im Sinne der Zweckbestimmung des Vereins ändern, um eventuelle Eintragungshindernisse zu beseitigen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und besorgt die laufenden Geschäfte. Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Dritte mit einzelnen Aufgaben betrauen. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder notwendig. Über diese Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand führt die Kasse des Vereins. Er hat jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbestand, die Bücher und die sonstigen Rechnungsbelege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

 

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung. Zum Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bremerhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, bevorzugt zur Unterstützung der freien Theaterszene in Bremerhaven, zu verwenden hat.


Beschlossen auf der Gründungsversammlung in Bremerhaven am 15.02.2022.